Samstag, 4. September 2010
Wer empfiehlt uns
Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest lobt unser Internetportal mit den Worten ?www.juracity.de - Zu praktisch allen Fragen des Ar...

[mehr]


Interviews/Empfehlungen


Anzeige

Güteverhandlung (Gütetermin)

Die Güteverhandlung am Arbeitsgericht dient der gütlichen Einigung der Parteien durch Vergleich (§ 54 ArbGG). Sie findet ca. zwei bis drei Wochen nach Klageeinreichung statt. Der erste Termin am Arbeitsgericht ist immer ein Gütetermin. Die Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht geleitet. Die ehrenamtlichen Beisitzer sind erst im Kammertermin dabei. Scheitert eine gütliche Einigung, bestimt der Berufsrichter einen Termin für die Kammerverhandlung an und setzt den Parteien Schriftsatzfristen.


Gesetzliche Regelung:


§ 54 ArbGG Güteverfahren

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Rechtsanwalt suchen
Aktuelles zum Thema Kündigung
Sonderkündigungsschutz für gleichgestellte Arbeitnehmer erfordert rechtzeitige Antragstellung
Kurzarbeit - Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Kündigung schreiben
Jedes 3. Unternehmen plant 2009 betriebsbedingte Kündigungen
Jetzt kündige ich! Richtig selber kündigen
Fristlose Verdachtskündigung: Der Arbeitnehmer muss angehört werden
Kündigung: verhaltensbedingte statt betriebsbedingte?
Pflüger Rechtsanwälte: Kündigung wegen Weigerung, Herrentoilette zu putzen, mangels Abmahnung unwirksam
Beleidigung im vertraulichen Gespräch kein Kündigungsgrund
Urteil: Beim Verstoß gegen AGG kann eine Kündigung unwirksam sein
Aktuelles zum Thema Arbeitsvertrag
Lohnwucher bei Kik
Anwalt für Arbeitsrecht und Vertragsrecht in Erfurt (Thüringen)
Mündliche Kündigung
5 Euro pro Stunde sind Lohnwucher
Elternzeit / Väterzeit in der Süddeutschen Zeitung
Alle Arbeitgeber sind Schweine. Und Arbeitnehmer auch ... sind auch Sie ein Darwiportist?
Restlohn und Ausschlussfrist
Arbeitsrecht: Ihr Anwalt in Regensburg und Roding
Arbeitsrecht: Schweinegrippe im Job - die ganze Wahrheit
Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag: RA Felser auf Monster.de

Gestellte Fragen zum Thema Kündigung
Aktuelles zum Thema BAT, TVÖD, TV-L
TVÖD Schulung jetzt für jedes Personalratsmitglied
Ärztetarifvertrag TV Ärzte VkA
TVÖD: Die Tarifeinigung
TVÖD/BAT: Vergütungsgruppe steht im Arbeitsvertrag = Rechtsanspruch?
Öffentlicher Dienst - Gewerkschaften bescheiden: Keine 31 %
TVÜ = TVÖD Überleitung
TVÖD: Alle Zeichen stehen auf Einigung
TVÖD: Die neuen Entgelttabellen 2008 und 2009
TVÖD Urteile: Übersicht über anhängige Klagen
Kündigungsfrist nach TVÖD
Aktuelles zum Thema Betriebsverfassungsrecht
Gesamtbetriebsrat: GBR hat Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe
Dienstliche Telefonnutzung: Betriebsrat hat Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
Mitbestimmung Betriebsrat: Hartnäckiger Verstoß erhöht den Streitwert
Ausgerechnet: "Ehrenkodexâ€Â? für Betriebsrat
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung einer Beschwerdestelle gemäss § 13 AGG
Dresscode: Wer soll das bezahlen? Einigungsstelle für Kosten für Dienstkleidung nicht zuständig
Betriebsrat: Einstellung in Ein-Euro-Job mitbestimmungspflichtig
Einsichtsrecht für alle BR-Mitglieder
Politische Betätigung des Betriebsrat - Enstcheidung des BAG
Teuerster Sozialplan Deutschlands

Unsere Partner

 

 

 

Blog Juracity

 

Aktuelle Gerichtsurteile, Interviews, Gesetzesvorhaben und noch viele Informationen mehr aus allen Rechtsgebieten.

 

Täglich gebloggt von unseren Juracity-Experten. Verständlich und absolut lesenswert! Schauen Sie mal rein. [hier]